Allgemeine Geschäftsbedingungen
ElbDV AGB
Unsere AGB für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen sieht wie folgt aus:
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter
sind nur gültig, wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung
zustimmt.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich
darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote
zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art
erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen
widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und
Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden
sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst
wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt
für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und
Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten.
Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben
werden.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden
das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im
Auftrag und / oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial
auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen
oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus
Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck
der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften
bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage
hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von
Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte
Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende
Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie
Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen
Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz
erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird ein fehlerfreier
Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der
Software auf tragbaren Computern.
2. Schutzrechte Dritter
Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
- der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche anerkennt,
- der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die Firma die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind,
dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden,
die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt
wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang
mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung
von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann
die Firma auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen,
um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems
darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung
untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von
Schutzrechten droht, kann die Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden
nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
- die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
- dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
3. Eigentum, Urheberrechte und Quellcode
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten
Dokumentation im Eigentum der Firma.
Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials,
auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und /
oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen
sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk
an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung
des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma über und
können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt
werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma
abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund
verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der Firma eine Kopie
der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit
allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten
Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von
der Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt,
so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung
über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
4. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung
einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr
richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen
laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50% bei Vertragsabschluss und zu 50
% bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten
Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt
der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die
Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
5. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder
ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich
gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma
an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören
nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich
gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter
zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht
gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig
ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst
worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot
nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht
ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen
entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises,
außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
6. Kündigung
Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde
mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in
Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine
Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher
Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens
der Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma
ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die Firma zuvor schriftlich
abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte
Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der Firma das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Softwareerweiterung und -anpassung
1. Handling
Die Firma wird die gelieferte Software erweitern und anpassen.
Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart
haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich
rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen.
Der Kunde stellt der Firma alle für die Erstellung der Software erforderlichen
Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und
erläutert diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.
Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich
verlangt, so wird er die Firma hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und
Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich
über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten
Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.
Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig
oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma
den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über
eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess
der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige
Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden
Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit
schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen
in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen
Erwägungen beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten,
es sei denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche
Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt
wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung
der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere
Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens
bei der Firma eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung
des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich
vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden
Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit
schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die
Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich
nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle
Unterlagen, aus denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen
Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die
Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der
Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet,
alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software
erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zuganges
zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit
entsprechend den Anforderungen der Firma und das kostenlose Zurverfügungstellen
eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen
überprüft.
Die Firma stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein
von der Firma angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem entsprechenden
Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung.
Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an
technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche
Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung
der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang.
Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma und darf vom Kunden nur zum vereinbarten
Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung
der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von
ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation
durch die Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
2. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass
die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile
in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit
vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen
nach der schriftlichen Mitteilung der Firma, die Abnahme schriftlich gegenüber
der Firma erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme
dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden.
Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung
ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert
werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen
für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche
Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Gewährleistung
Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt
der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich
ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation
entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches,
so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese
ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen
zwei Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge
sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines
Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche
Art der Nacherfüllung ? Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen,
mangelfreien Sache ? er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte
Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung
keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die
Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar
ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden
gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern.
Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb
der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung
unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden
das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten
Treibers ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionalen
Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich
oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung
zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Die Firma übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software
speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder
der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt
sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel
die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er
die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten
hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten,
Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung
durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben
ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
4. Schulung
Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen,
die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen
des Kunden statt.
Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine
für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos
vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei
der Firma an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten
werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder
der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit
wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch
sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit
auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der Firma. Eine
Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für
Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des
Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere
dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der
Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten
oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf
zwei Jahre begrenzt.
6. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an
Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen
und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich"
zu versehen.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
1. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.
2. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
4. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes
(UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die
vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Wedel. Erfüllungsort
für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Pinneberg, die Firma ist jedoch berechtigt,
nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend
zu machen.
Ist Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ElbDV können Sie auch als PDF downloaden.

